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Gebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor
(Gebührensatzung Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor)

zuletzt geändert durch Satzung vom 1. März 2023

Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Die Stadt Kolbermoor erhebt für Teilnahme am Unterricht der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sowie für die Bereitstellung von Instrumenten Gebühren bzw. Wartungs- und Instandhaltungspauschalen nach der Maßgabe der nachfolgenden Satzungsbestimmungen.
(2) Gebührenschuldner ist, wer die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor in Anspruch nimmt. Für die Gebührenschuld haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Erhalt der Anmeldebestätigung.
(2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, die von dem bei der Anmeldung angegebenen Konto abgebucht werden. Die Abbuchung erfolgt in 6 Raten zu je 2 Monaten während des laufenden Schuljahres und zwar in den Monaten November, Dezember, Februar, April, Juni und August.

§ 3 Gebührenhöhe, Gebührenmaßstab
(1) Für in Kolbermoor wohnhafte Schülerinnen und Schüler gelten die Unterrichtsgebühren entsprechend Anlage 1.
(2) Für Gastschülerinnen und Gastschüler gelten die Unterrichtsgebühren entsprechend Anlage 2.

§ 4 Ermäßigungen
(1) Für Familien, bei denen zwei oder mehr Kinder ein Instrumental-Hauptfach belegen, gelten folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren: 2. Kind: 25% 3. 50% (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25%) ab dem 4. Kind frei (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25%). Die Ermäßigungen werden in der Reihenfolge des Alters der Kinder berücksichtigt. Das älteste Kind ist das 1. Kind.
(2) Belegt eine Schülerin oder ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach, so werden die Unterrichtsgebühren nach Abzug der Familienermäßigung für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer um 25 % ermäßigt.
(3) Es wird eine Sozialermäßigung auf die nach Abzug der Familienermäßigung nach Abs. 1 und der Mehrfachermäßigung nach Abs. 2 verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag gewährt.
a) Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen, 
- die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
- die Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.
b) Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,
- die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
- die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
- die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Falls keines der o. g. Kriterien zutrifft, kann in besonderen Härtefällen im Einzelfall eine Ermäßigung gewährt werden.

Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistung haben, müssen diese Leistungen vor Erhalt der Sozialermäßigung beantragen. Gewährte Bildungs- und Teilhabeleistungen sind für die Musikschule zu verwenden, sofern sie nicht bereits für andere Teilhabeangebote verwendet werden. Die Teilhabeleistungen werden von der sozialermäßigten Unterrichtsgebühr in Abzug gebracht.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt. Bei den unter lit. a und b genannten Bescheiden darf das Bescheiddatum bei Antragstellung für die Sozialermäßigung nicht älter als 4 Wochen sein.
Die Sozialermäßigung gilt nicht für Gastschüler.

§ 5 Unterrichtsausfall, Rückerstattung
(1) Von der Schülerin oder dem Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
(2) Bei Erkrankung der Schülerin oder des Schülers von mehr als 4 zusammenhängenden Unterrichtswochen werden die Unterrichtsgebühren auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes für diesen Zeitraum erstattet. Der Antrag auf Erstattung ist im gleichen Musikschuljahr bei der Schulleitung zu stellen.
(3) Wird der Unterricht aufgrund einer Verhinderung der Lehrkraft mindestens 4 zusammenhängende Unterrichtswochen unterbrochen, so wird die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag erstattet.

§ 6 Wartungs- und Verwaltungspauschale für Leihinstrumente
(1) Die Wartungs- und Verwaltungspauschale für Leihinstrumente wird für in Kolbermoor wohnhafte Schülerinnen und Schüler sowie Gastschülerinnen und -schüler einheitlich festgelegt.
(2) Die Wartungs- und Verwaltungspauschale wird für das Schuljahr erhoben. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Höhe der Wartungs- und Verwaltungspauschale richtet sich nach dem Wert des entliehenen Instrumentes und ist wie folgt gestaffelt:
Wert des Instrumentes bis 500 € 54 € pro Schuljahr
Wert des Instrumentes bis 1.000 € 108 € pro Schuljahr
Wert des Instrumentes über 1.000 € 165 € pro Schuljahr
Ermäßigungen werden nicht eingeräumt.
(4) Das Leihinstrument ist zum Ende eines Schuljahres abzugeben.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kolbermoor, den 27. Juli 2012

gez. Kloo
Erster Bürgermeister

Satzung

Satzung der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor

zuletzt geändert durch Satzung vom 11. März 2021

Die Stadt Kolbermoor erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kolbermoor für ihre Bürgerinnen und Bürger.

(2) Durch Vereinbarung kann ein besonderes Benutzungsverhältnis mit Bürgerinnen und Bürgern aus anderen Gemeinden (Gastschülerinnen und Gastschüler) begründet werden. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend. In der Gebührensatzung können abweichende Gebührensätze für Gastschülerinnen und Gastschüler festgelegt werden.

(3) Mit dem Angebot der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor sollen die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters - insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – erschlossen und gefördert werden. In Ergänzung zum Musikunterricht in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sind die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, Begabtenförderung sowie eine vorberufliche Fachausbildung ihre besonderen Aufgaben.

§ 2 Aufbau

Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen und nach den Bestimmungen der Bayerischen Sing- und Musikschulverordnung. Es sind folgende Ausbildungsstufen eingerichtet:

(1) Frühförderung
- Klassenunterricht
- Elementare Musikerziehung: Musikalische Früherziehung und Grundausbildung
- Musikspielwiese

(2) Orientierungsstufe
- Klassen- und Gruppenunterricht
- Orffgruppe
- Instrumentenkarussell
- Kinderchöre

(3) Instrumentale und vokale Hauptfächer
- Einzel- und Gruppenunterricht
- Instrumental- und Vokalunterricht in den Fachbereichen

Kinder sollen vor Aufnahme des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ein Fach der Elementaren Musikerziehung besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

(4) Ensemble- und Ergänzungsfächer

(5) Klassenunterricht
- Bläserklassen, Singklassen in Kooperation mit den Grundschulen
- Spielkreise, Instrumentalensembles, Chöre, Orchester, Bands, Kammermusik
- Kurse, Workshops auch in Theoriefächern

Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Hauptfachunterricht an der Musikschule belegen. Die Einteilung zum Ensemblefach nimmt der Hauptfachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter vor. Alle Schülerinnen und Schüler der Mittel- und Oberstufe sollten zusätzlich zum Hauptfachunterricht ein Ensemblefach belegen.

§ 3 Organisation

(1) Unterrichtszeiten
Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die staatliche Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
Die Dauer der Unterrichtseinheiten im Einzelnen ist in der Gebührensatzung geregelt.

(2) Unterrichtsstätten
Der Unterricht wird in den von der Stadt Kolbermoor zur Verfügung gestellten Räumen erteilt. Ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf einen bestimmten Unterrichtsraum besteht nicht.

(3) Instrumente
Grundsätzlich muss jede Schülerin und jeder Schüler am Hauptfachunterricht zu Schuljahresbeginn ein eigenes, für den Lernfortschritt geeignetes Instrument besitzen.
Die Stadtsing- und Musikschule verfügt über einen Bestand an Leihinstrumenten. Für die Bereitstellung wird eine in der Gebührensatzung festgelegte Wartungs- und Verwaltungspauschale erhoben. Bei Verlust und Beschädigung haftet der Entleiher/in bzw. dessen gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang. Es wird der Abschluss einer Instrumentenversicherung empfohlen. Leihinstrumente und Zubehör sind auf entsprechende Anweisung der Stadtsing- und Musikschule auf Kosten des Entleihers zu pflegen und instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich die Schülerin oder der Schüler bei der Fachlehrkraft in Kenntnis zu setzen. Mit Reparaturen dürfen nur Firmen beauftragt werden, die von der Stadtsing- und Musikschule benannt wurden. Leihinstrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.


(4) Leistungen der Schülerinnen und Schüler und Verhalten in der Schule
Die Stadtsing- und Musikschule setzt voraus, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler durch Mitarbeit im Unterricht und durch regelmäßiges Üben zuhause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die Schulleitung das Recht, in Absprache mit dem Lehrer den Unterricht abzubrechen. Regelmäßiger und pünktlicher Besuch der Unterrichtsstunden ist verpflichtend. Schülerinnen und Schüler, sowie Besucher der Musikschule haben den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Vorspielen und Konzerten wird vorausgesetzt. Öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben in den an der Musikschule belegten Fächern sollten erst nach Rücksprache mit der Lehrkraft erfolgen.

(5) Gebühren
Die Teilnahme am Unterricht der Stadtsing- und Musikschule ist gebührenpflichtig.
Gebührenhöhe und Zahlungsmodalitäten sind in der Gebührensatzung geregelt.

(6) Unterrichtsausfall
Verhinderungen der Schülerin bzw. des Schülers sind der Lehrkraft rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen. Versäumte bzw. nicht wahrgenommene Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt und befreien nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühren.

(7) Anmeldung
Für die Anmeldung zu einem Unterrichtsfach ist ein dafür auf der Homepage der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor (https://anmeldung.musikschulverwaltung.de/kolbermoor) bereitgestelltes Formular auszufüllen und abzusenden. Die Anmeldung ist auch persönlich im Büro der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor zu den Öffnungszeiten möglich. Bei Minderjährigen muss die Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Mit dem Absenden der Online-Anmeldung werden diese Satzung sowie die Gebührensatzung anerkannt. Die Anmeldung hat im Rahmen der Einschreibezeit im Mai / Juni zu erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Annahme in die Stadtsing- und Musikschule besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter. Die Anmeldung wird erst mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheids wirksam.

(8) Abmeldung
Die Schülerinnen und Schüler scheiden aus der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor durch Abmeldung aus. Die Abmeldung wird zum Ende des laufenden Schuljahres (31. August) wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen und der Leitung der Musikschule spätestens bis 30. Juni des Schuljahres zugehen. Bei Minderjährigen muss die Abmeldung durch die gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine mündliche Abmeldung sowie eine Erklärung gegenüber einer Lehrkraft sind nicht wirksam. Grundfächer enden automatisch nach 1 Jahr. Die musikalische Früherziehung endet nach 2 Jahren. Bei der Musikspielwiese ist eine halbjährige Kündigung möglich. 4 Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen in schriftlicher Form mit 3-monatiger Kündigungsfrist möglich.

§ 4 Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht, Haftung

(1) Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemeinbildende Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen).

(2) Aufsicht
Eine Aufsichtspflicht seitens der Stadtsing- und Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit. Die Unterrichtszeit beginnt und endet mit dem Melden und Verabschieden bei der Lehrkraft im vereinbarten Unterrichtsraum.

(3) Haftung
Jede Schülerin und jeder Schüler der Stadtsing- und Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das ihnen zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Jede Schülerin und jeder Schüler haftet für alle von ihm zu vertretenden Beschädigungen und Verunreinigungen im Schulgebäude, Unterrichtsraum oder an Instrumenten. Das gleiche gilt bei Verlust von Schuleigentum. Bei Minderjährigen haften die gesetzlichen Vertreter. Eine private Haftpflichtversicherung wird angeraten. Die Stadtsing- und Musikschule haftet nicht für Eigentum der Schülerinnen und Schüler, es sei denn, für Schäden, die während der Unterrichtszeiten von der Lehrkraft verursacht worden sind oder solche, die auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen an Räumen und Inventar zurückgeführt werden können, im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kolbermoor, den 27. Juli 2012

gez. Kloo

Kloo Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde am 31. Juli 2012 in der Stadtverwaltung Kolbermoor, Rosenheimer Straße 30 b, Zimmer 12, zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 31. Juli bis 16. August 2012 hingewiesen.

Kolbermoor, den 17. August 2012

STADT KOLBERMOOR

Kloo 1. Bürgermeister

Ferienordnung

Weihnachten 24.12.2022 - 07.01.2023
Fasching 20.02.2023 - 24.02.2023
Ostern 03.04.2023 - 15.04.2023
Pfingsten 30.05.2023 - 09.06.2023
Sommer 31.07.2023 - 11.09.2023
Herbst 30.10.2023 - 04.11.2023
Weihnachten 27.12.2023 - 05.01.2024
Fasching 12.02.2024 - 17.02.2024
Ostern 25.03.2024 - 06.04.2024
Pfingsten 20.05.2024 - 01.06.2024
Sommer 29.07.2024 - 09.09.2024
 
angegeben sind immer der erste und der letzte Ferientag.

Gebühren für Gastschüler ab 1.9.23

Das sollten Sie wissen:

Alle unten aufgeführten Gebühren (gültig ab Sept. 2021) sind Jahresgebühren und werden in 6 Raten während des laufenden Schuljahres (November - Dezember - Februar - April - Juni - August) abgebucht.
Das Unterrichtsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Es gilt die staatliche Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bayern.
Belegt ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach gilt folgende Ermäßigung: 25 % für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer.
Für Erwachsene* gilt ein Zuschlag von 10 % (Ausnahme: Gutschein)
Die Anmeldung ist erst mit Erhalt der Anmeldebestätigung rechtsgültig.
Sozialermäßigung gilt nicht für Gastschüler.

 

Hauptfächer

1. Kind u. Erwachsene*

weitere Kinder 25 %

Einzel 20 Minuten 642 € 481,50 €
Einzel 30 Minuten 852 € 639 €
Einzel 45 Minuten 1356 € 1017 €
2-er Gruppe 30 Minuten 564 € 423 €
2-er Gruppe 45 Minuten 732 € 549 €
3-er Gruppe 45 Minuten 564 € 423 €
Instrumentenkarussell 2er Gruppe 30 Minuten 316,80 € 237,60 €
ETI Kleingruppe 60 Minuten 564 € 423 €
     
Orientierungsfächer    
Orffkurs 45 Minuten  264 €  
IGA Instrumentale Grundausbildung (Melodika und Cajon) 45  Minuten Kleingruppe  462 €  
     
Frühförderung    
Musikspielwiese pro Kurs 162 €
Kurs 1: Sept. - Feb.    Kurs 2: März - Juli
324 €  
Musikalische Früherziehung 50 Minuten 264 €  
Musikalische Grundausbildung 50 Minuten 264 €  
     
Chöre    
Kinderchöre 12 €  
Projektchor 48 €  
     
Ensembles     
Ensembles mit Hauptfachunterricht 0 €  
Orchester "MuKo" ohne Hauptfachunterricht 234 €  
     
Nur für Erwachsene    
Gutschein 12 Std. á 30 Minuten Einzel 336 €  
Gutschein 18 Std. á 30 Minuten Einzel 504 €  

Vollständige Satzung

Gebühren für Schüler aus Kolbermoor ab 1.9.2023

Das sollten Sie wissen:

Alle unten aufgeführten Gebühren (gültig ab Sept. 2021) sind Jahresgebühren und werden in 6 Raten während des laufenden Schuljahres (November - Dezember - Februar - April - Juni - August) abgebucht.
Belegt ein Schüler ein weiteres Instrumental-Hauptfach gilt folgende Ermäßigung: 25 % für alle zusätzlichen Instrumental-Hauptfächer.
Für Erwachsene* gilt ein Zuschlag von 10 % (Ausnahme: Gutschein)
Die Anmeldung ist erst mit Erhalt der Anmeldebestätigung rechtsgültig.
Sozialermäßigung kann nur für Kolbermoorer Schüler gewährt werden.

 

Hauptfächer

1. Kind u. Erwachsene*

2. Kind 25 %

3. Kind 50 %

4. Kind u. weitere 100%

Einzel 20 Minuten 516 € 387 € 258 € 0 €
Einzel 30 Minuten 702 € 526,50 € 351 € 0 €
Einzel 45 Minuten 1116 € 837 € 558 € 0 €
2-er Gruppe 30 Minuten 468 € 351 € 234 € 0 €
2-er Gruppe 45 Minuten 588 € 441 € 294 € 0 €
3-er Gruppe 45 Minuten 468 € 351 € 234 € 0 €
Instrumentenkarussell 2er Gruppe 30 Minuten 264 € 198 € 132 € 0 €
ETI Kleingruppe 60 Minuten 468 € 351 € 234 € 0 €
         
Orientierungsfächer        
Orffkurs 45 Minuten  204 €      
IGA Instrumentale Grundausbildung (Melodika und Cajon) 45  Minuten Kleingruppe  360 €      
         
Frühförderung        
Musikspielwiese pro Kurs 132 €
Kurs 1: Sept. - Feb.    Kurs 2: März - Juli
264 €      
Musikgarten (für 2 1/2 - 3 jährige) in der KiTa 30 Minuten 144 €      
Musikalische Früherziehung 50 Minuten 204 €      
Musikalische  Grundausbildung 50 Minuten 204 €      
         
Chöre        
Kinderchöre 12 €      
Projektchor 48 €      
         
Ensembles        
Ensembles mit Hauptfachunterricht 0 €      
Orchester "MuKo" ohne Hauptfachunterricht 234 €      
         
Nur für Erwachsene        
Gutschein 12 Std. á 30 Minuten Einzel 276 €      
Gutschein 18 Std. á 30 Minuten Einzel 420 €      

Vollständige Satzung

Hinweise

Sozialermäßigungen


Sozialermäßigungen

Der Stadt Kolbermoor ist es ein besonderes Anliegen, jedem Kolbermoorer Kind, Jugendlichen oder Erwachsenen den Besuch der Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor zu ermöglichen.

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Gutscheine


Gutscheine

Für Erwachsene werden Gutscheine mit 12 oder 18 Einzelstunden zu 30 Minuten angeboten.

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